Ob der Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. für das Setzen von Affiliate-Cookies weiterhin anwendbar bleibt, geht auch aus der Pressemitteilung des Urteils des BGH‘s vom 28. Mai 2020 nicht hervor und ist somit bis jetzt nicht geklärt.
Daher vertreten wir momentan den Standpunkt, dass wir uns weiterhin auf das berechtigte Interesse berufen können, da Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aktuell noch als Rechtsgrundlage für das Setzen von Post-Klick-Cookies auszureichen scheint. Zusammen mit unserem Datenschützer von der ePrivacy GmbH warten wir nun die Veröffentlichung der Details des Urteils ab und werden dann mit einer gegebenenfalls neuen Einschätzung auf Dich zukommen.